I. Allgemeines
Für
alle Lieferungen, Dienstleistungen und Verkäufe der Udo Huppers GmbH mit Sitz in 46514 Schermbeck, gelten die
nachstehenden Bedingungen. Abweichungen
hiervon oder mündliche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Evtl.
Einkaufsbedingungen der Käufer sind ausgeschlossen. Als Erfüllungsort und
Gerichtsstand gilt unter Vollkaufleuten 46514 Schermbeck als vereinbart.
II. Angebote und Preise
Angebote
durch uns sind bis zur schriftlichen Bestätigung des auf das Angebot her
erteilen Auftrages unverbindlich. Mündliche und telefonische Vereinbarungen
werden erst mit der schriftlichen Bestätigung wirksam. Sämtliche Angebote sind
freibleibend. Aus offensichtlichen Irrtümern, die durch Schreib-, Hör- oder
Rechenfehler entstanden sind, können keine Regressansprüche gegen uns geltend
gemacht werden. Sämtliche Preise verstehen sich ab unserem Werk Schermbeck,
ausschließlich Mehrwertsteuer. Für
Kleinaufträge unter EUR 50,- Nettowarenwert wird ein Mindermengenzuschlag von
EUR 25,- erhoben. Berechnet werden, wenn
nicht anders schriftlich vereinbart, die am Tage der Lieferung gültigen Preise.
An den zu den Angeboten gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen und Zeichnungen,
behalten wir uns das Eigentumsrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden. Sämtlichen Angeboten, Auftragsbestätigungen und
Vertragsabschlüssen durch uns, gleich in welcher Form, liegen die nachfolgenden
Geschäftsbedingungen zugrunde. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen gelten
nur, wenn diese von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind. Die
Maße und Mengen des bestätigten Auftrages sind unbedingt auf ihre Richtigkeit
hin zu überprüfen. Die Pflicht zur
Überprüfung besteht auch, wenn die Aufmaße von unserem Außendienstmitarbeiter
oder mit seiner Hilfe erstellt wurden. Erfolgt kein unverzüglicher Widerspruch,
so sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung angegebenen Maße
verbindlich. Aus einem Verschulden des Außendienstmitarbeiters bei der
Erstellung der Aufmaße können Ansprüche nur hergeleitet werden, wenn den
Außendienstmitarbeiter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Bei nicht
erstellter Auftragsbestätigung gilt die Rechnung als solche.
III. Lieferung
Soweit
eine Versendung der Ware vereinbart ist, versenden wir die Ware auf Gefahr des Bestellers; dabei bestimmen wir Versandart,
Versandweg und Frachtführer. Zugesagte Lieferfristen beginnen erst nach
Klarstellung aller technischen Details zu laufen. Eine unverschuldet verspätete
Lieferung, oder bei einem Mangel, berechtigt die Käufer nicht zum Rücktritt vom
Kaufvertrag und gibt ihnen auch keinen Anspruch auf Schadenersatz aus
irgendeinem Grunde, insbesondere nicht wegen Verzuges. Ereignisse höherer
Gewalt, ferner Verkehrs- und Betriebsstörungen, wie auch Wagen- und
Brennstoffmangel sowie Störungen bei Zulieferbetrieben, die eine rechtzeitige
Lieferung verhindern, befreien die Verkäuferin von ihrer Leistungspflicht für
die Dauer der eingetretenen Störungen und ihrer Auswirkungen. Bei Verträgen mit
Kaufleuten sind Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung in jedem
Falle ausgeschlossen. Erfüllungsort ist das Werk der Verkäuferin in Schermbeck.
Die Lieferung ist, falls nicht anders vereinbart, grundsätzlich unfrei.
IV. Lieferzeiten
Die
angegebene Lieferzeit stellt lediglich eine ca. Lieferzeit dar, die um zwei
Wochen überschritten werden kann. Bei Überschreitung der angegebenen Lieferzeit
können Aufträge nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von zwei Wochen
annulliert werden. Wir sind innerhalb dieser Fristen berechtigt, die gesamte
Lieferung in Teillieferungen zu erbringen. Wird ein vereinbarter Liefer- oder
Leistungstermin überschritten oder eine sonstige vertragliche Verpflichtung
durch uns nicht rechtzeitig erfüllt, hat uns der Besteller schriftlich eine
angemessene Nachfrist von mindestens 3 Wochen zu setzen.
Erfolgt die Lieferung oder Leistung nicht bis zum Ablauf der Nachfrist und will der Besteller daher von seinem Recht zum Rücktritt Gebrauch machen oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor unter Setzung einer angemessenen weiteren Nachfrist schriftlich unter Aufforderung zur Lieferung oder Leistung anzuzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu erklären, ob er wegen der Verzögerung zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf Lieferung/Leistung besteht.
Der Empfänger kann bei Lieferungsverzögerung nur insoweit Schadenersatzansprüche geltend machen, als uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Über Vertragsstrafen, die dem Empfänger für verspätete Lieferung von seinen Kunden auferlegt werden, hat dieser uns schon bei Bestellung unbedingt schriftlich Mitteilung zu machen. Diese Mitteilungen bewirken jedoch keine über die vorgenannten Bestimmungen hinausgehende Verpflichtungen. Die Bestimmungen des Abs.1 und 11 können lediglich im Einzelfall und in schriftlicher Form abgeändert werden.
Erfolgt die Lieferung oder Leistung nicht bis zum Ablauf der Nachfrist und will der Besteller daher von seinem Recht zum Rücktritt Gebrauch machen oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor unter Setzung einer angemessenen weiteren Nachfrist schriftlich unter Aufforderung zur Lieferung oder Leistung anzuzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu erklären, ob er wegen der Verzögerung zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf Lieferung/Leistung besteht.
Der Empfänger kann bei Lieferungsverzögerung nur insoweit Schadenersatzansprüche geltend machen, als uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Über Vertragsstrafen, die dem Empfänger für verspätete Lieferung von seinen Kunden auferlegt werden, hat dieser uns schon bei Bestellung unbedingt schriftlich Mitteilung zu machen. Diese Mitteilungen bewirken jedoch keine über die vorgenannten Bestimmungen hinausgehende Verpflichtungen. Die Bestimmungen des Abs.1 und 11 können lediglich im Einzelfall und in schriftlicher Form abgeändert werden.
V. Lieferung nach Zeichnung oder sonstigen technischen Angaben des Bestellers
Werden
Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen technischen Angaben des Bestellers
ausgeführt, so übernimmt der Besteller allein die Verantwortung für die
Ordnungsmäßigkeit dieser Zeichnungen und technischen Angaben. Uns trifft nur
eine Haftung, soweit uns Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden
kann. Werden Lieferungen nach Zeichnung oder sonstigen technischen Angaben des
Bestellers erstellt und ergibt sich hierdurch eine Verletzung von Schutzrechten
Dritter, so stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei.
VI. Verpackung
Die Ware ist grundsätzlich, falls nicht anders vereinbart, unverpackt. Sonst Verpackung zum Selbstkostenpreis oder 5 % der Nettorechnungssumme.VII. Rückgaben
Die
Rückgaben der von uns gelieferten Waren kann nur mit unserem Einverständnis
erfolgen. Eine Rücksendung muss stets „frei Haus“ erfolgen. Sonderanfertigungen
und Fixlängen, Farben und Farbzusatzprodukte werden nicht zurückgenommen. Der Warenwert zurückgegebener Standardwaren
wird abzüglich von 25 % Bearbeitungs- und Wiedereinlagerungskostenkosten dem
Käuferkonto gutgeschrieben. Bei Verrechnung sind Gutschriften immer um den
gleichen Skontosatz zu kürzen wie die Rechnung.
VIII. Zahlungsbedingungen
Der
Rechnungsbetrag ist spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Ist der
Betrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht gezahlt, so erkennt der Käufer, sofern er
Vollkaufmann ist, an, dass die Voraussetzungen des Verzuges erfüllt sind. Der
Rechnungsbetrag wird sofort fällig, wenn sich der Käufer mit anderen
Rechnungsbeträgen der Verkäuferin in Verzug befindet oder Wechselprotest,
gleich von wem, gegen ihn ergangen ist oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von
dritter Seite gegen den Käufer betrieben wird.
Bei Zahlungsverzug sind unbeschadet eines weiteren Verzugsschadens
Verzugszinsen in Höhe von 3 % über den Diskontsatz der Landeszentralbank
entrichten. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung
hereingenommen. Hierbei anfallende Diskontspesen, Stempelsteuer, Einzugsspesen
sowie Zinsen sind zusätzlich zu entrichten und sofort fällig. Werden Wechsel
ohne ausdrückliche Vereinbarung hereingegeben, so sind wir berechtigt, den
Wechsel zur Sicherheit einzubehalten, ohne dass hiermit zugleich eine Stundung
des Kaufpreises erfolgt. Wir sind trotz des hereingegebenen
Wechsels/Orderschecks in diesem Fall in der Lage, das Mahn- oder Klageverfahren
aus der Kaufpreisforderung zu betreiben. Etwaige Aufrechnungen sind nur mit
unstreitigen Gegenforderungen möglich. Bei mehreren fälligen Forderungen gelten
die Zahlungen auf die Forderung geleistet, die dem Verkäufer die geringere
Sicherheit bietet. Unter gleichermaßen abgesicherten Forderungen wird auf die
ältere Forderung gezahlt. Bei der Frage, welche Forderung der Verkäuferin die
größere Sicherheit bietet, ist insbesondere darauf abzustellen, ob die der
Forderung zugrunde liegenden Waren bereits verbaut sind und sofern dies erfolgt
ist, ob die Forderungsabtretung zwischen dem Empfänger und dem Endabnehmer bzw.
Werkbesteller ausgeschlossen ist oder ob an der Forderung gegenüber diesem
Drittschuldner mehrere Lieferanten Rechte geltend machen. Dies gilt auch, wenn
der Empfänger ausdrücklich eine andere Forderung benennt, auf die gezahlt
werden soll. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlung aufzurechnen, aus
irgendeinem Grunde zurückzuhalten, insbesondere nicht wegen Beanstandungen oder
irgendwelchen sonstiger Gegenansprüche. Für Mahnungen erheben wir grundsätzlich
eine Bearbeitungsgebühr von 15 EUR und Verzugszinsen. Bei Inkasso müssen die
Inkasso- und Gerichtskosten vom
Schuldner übernommen werden.
IX. Eigentumsvorbehalt
Wir
behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen
Bezahlung aller uns zustehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem
Käufer vor. Der Käufer verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn
übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene
Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr veräußern, also nicht verpfänden, zur Sicherheit übereignen
oder anderweitig mit Rechten Dritter belasten. Tritt auf Seiten des Empfängers
ein Wechsel des Firmeninhabers ein oder ist der Drittschuldner ein
Gesellschafter der Empfängerfirma, so entfällt stets die Verfügungsbefugnis. Im
Übrigen besteht die Verfügungsbefugnis unter der Bedingung der Wirksamkeit des
verlängerten Kontokorrenteigentumsvorbehaltes. Unser Eigentum bleibt auch für
die bearbeitete oder verarbeitete Ware bestehen. Bei der Verarbeitung ist
vereinbart, dass diese zu unseren Gunsten erfolgt. Bei der Verbindung,
Vermischung oder Verarbeitung mit fremden Sachen erwerben wir gemäß 947
ff. BGB Miteigentum. Der Empfänger hat
uns jeden Eingriff Dritter, der unser Eigentumsrecht berührt oder einschränkt,
z.B. Pfändungen, sofort bekannt zu geben, und zwar unter Angabe der Anschrift
der die Pfändung oder die sonstigen Maßnahmen betreibenden Dritten und uns die
zur Glaubhaftmachung unserer Rechte erforderlichen Unterlagen auf Verlangen
unverzüglich zu überlassen. Die durch Verfügung jeder Art, also z.B. durch
Veräußerung oder Einbau in fremde Grundstücke oder Sachen zugunsten des Käufers
entstehenden Forderungen werden an uns bereits mit Eingang der
Auftragsbestätigung zur Sicherheit aller noch ausstehenden Forderungen aus der
Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer Höhe des jeweils zugrunde
liegenden Rechnungsbetrages zuzüglich eines Aufschlages von 10% auf diesen
Betrag sicherheitshalber abgetreten. Der Verkäufer nimmt die
Abtretung an. Der Verkäufer ermächtigt widerruflich den Käufer, die an den
Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen.
Das Recht des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch
nicht berührt. Der Verkäufer wird die Forderungen jedoch nicht selbst einziehen
und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seine
Zahlungspflichten ordnungsgemäß erfüllt. Der
Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Namen der Drittschuldner
anzugeben, über Bestand der Forderung sowie über etwaige Einwendungen gegenüber
der Forderung Auskunft zu erteilen und dem Drittschuldner gegenüber. Bei Verzug
nur eines Rechnungsbetrages oder Teilrechnungsbetrages gegenüber uns, bei gegen
den Käufer ergangenen Wechselprotest, gleich von wem, oder bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
dritter Personen sind wir befugt, die Verfügungsbefugnis des Käufers sofort
zurückzuziehen. Wird unsere Ware vor Einbau mit der anderer Lieferanten
verbunden und stehen demgemäß an der Forderung des Käufers gegenüber dem
Drittschuldner mehreren Lieferanten Rechte zu, übersteigt jedoch die Summe der
den einzelnen Lieferanten zustehenden Rechnungsbeträge, zuzüglich eines
etwaiger Aufschlages die Höhe der Forderung des Käufers gegenüber dem
Drittschuldner, so ist die Forderung lediglich im Verhältnis der einzelnen
Rechnungsbeträge zueinander abgetreten. Der Käufer ist verpflichtet, bei der
Rechnungsspezifikation gegenüber dem Drittschuldner die aus der Verwendung bzw.
dem Einbau der von uns gelieferten bzw. der mit Gegenständen anderer
Lieferanten verbundenen Ware resultierenden Forderungen einzeln auszuweisen.
Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bzw. verlängerten Kontokorrenteigentumsvorbehalt
bestehende Sicherung unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %
übersteigt, sind wir verpflichtet, diese Übersicherung auf Verlangen des
Käufers nach unserer Wahl freizugeben.
X. Schadensersatzanspruch
Schadensersatzansprüche
jeglicher Art (Wartestunden, De- und/oder Neumontagen) gegen die Verkäuferin
sind ausgeschlossen, ebenso die Haftung der Verkäuferin für
Erfüllungsgehilfen. Nach
Gerichtsentscheid: Ersatz, Schadensersatz oder Folgekosten max. höchstens bis
zur Höhe des ursprünglichen Warenwertes bzw.
Rechnungsbetrages.
XI. Reklamationen und Gewährleistung
Hinsichtlich
der Untersuch- und Rügepflicht gelten bei einem Handelsgeschäft die
Bestimmungen der 377 und 378 HGB mit der Maßgabe, dass die Rüge schriftlich zu
erfolgen hat. Im Übrigen können Reklamationen hinsichtlich erkennbarer Mängel
nur darin berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 5 Tagen nach Empfang
der Ware schriftlich geltend gemacht werden und sich am Erfüllungsort befinden.
Bei evtl. Mangelhaftigkeit der gelieferten Waren kann nach unserer Wahl
Änderung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessenen Frist erfolgen. Bei der
Frage der Angemessenheit der Frist ist insbesondere darauf abzustellen, ob es
sich um Standardprodukte oder um Sonderanfertigungen handelt und auf den
Zeitraum zwischen Bestellung und der in der Auftragsbestätigung angegebenen
Lieferzeit. Ersatzlieferungen erfolgen
kostenlos und werden frachtfrei an die ursprüngliche Empfangsstation gesandt.
Schlägt Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, so steht dem Kunden
das gesetzliche Recht der Wandlung oder Minderung zu. Darüber hinausgehende
Ansprüche, insbesondere solche auf Mängelfolgeschäden (Wartestunden, De-
und/oder Neumontagen oder sonstige irgendwelche zusätzliche Kosten) sind,
sofern der Abnehmer Vollkaufmann ist, ausgeschlossen, Ansonsten gilt die
gesetzliche Regelung der 463 und 480Abs. 11 BGB. Beseitigung von Mängeln kann
von uns solange zurückgestellt werden, bis der Empfänger seinen Verpflichtungen
aus anderen Vertragsverhältnissen in vollem Umfang nachkommt. Darüber hinaus
gilt die gesetzliche Regelung des 321 BGB. Hält der Besteller den Kaufpreis
oder einen Teil des Kaufpreises unter Hinweis auf einen angeblichen, von uns
jedoch bestrittenen Mangel aus derselben Lieferung oder Leistung zurück, so
können wir zunächst Zahlung des Kaufpreises gegen Gestaltung einer
Bankbürgschaft verlangen, wenn es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann
handelt. Die „weiteren Erläuterungen“ gehören zu den Liefer- und Zahlungsbedingungen
und gelten als mit vereinbart.
XII. Gerichtsstandvereinbarung
Soweit Käufer, Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts, oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, wird 46514 Schermbeck als Gerichtsstand vereinbart.
XIII. Erfüllungsort und Allgemeines
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist ausschließlich 46514 Schermbeck. Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen nicht rechtsgültig sein, so hat das auf die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen keinen Einfluss.
XIV. Sonstiges
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Udo Huppers GmbH, 46514 Schermbeck